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15 - übersicht|
Freiversuch jetzt auch für Regionalwissenschaften Lateinamerika
- Freie Bahn für den Freischuß! -
Mit großen Erwartungen führte Baden Württemberg 1990 die Freischußregelung
für Juristen ein. Der Erfolg stellte sich schnell ein: Die Studienzeiten
gingen zurück, und nicht nur in Baden-Württemberg wurde die Freiversuchsregelung
bald auf andere Studiengänge ausgedehnt.
Nordrhein-Westfalen nahm im Spätsommer 1993 den Freischuß
für alle Studiengänge ins Universitätsgesetz (UG) auf.
Seitdem gilt: Wer sich innerhalb der Regelstudienzeit zur Prüfung
meldet, hat einen Freiversuch. Für diejenigen, die durchfallen, zählt
die Prüfung nicht, und wer mit seiner Note nicht zufrieden ist, kann
sie wiederholen. Dabei kann man sich nicht verschlechtern, weil die bessere
Note aus beiden Versuchen gilt.
Laut dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften sind
die Universitäten verpflichtet, alle Prüfungsordnungen innerhalb
von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Novelle des Universitätsgesetzes
an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Danach sollte spätestens
seit dem Sommersemester 1995 der Freiversuch für Regionalwissenschaften
gelten.
Doch weit gefehlt! Nachdem bis Frühjahr 1999 keine Anpassung der
Prüfungsordnung RWL erfolgt war, wurden zwei Anträge der Studierenden,
den Freiversuch in die Prüfungsordnung aufzunehmen, abgelehnt. Begründung:
Man wolle nicht Altes mit Neuem vermischen. Auf den Hinweis der studentischen
Vertreter, daß der Freiversuch ein gesetzlich garantiertes Recht
der Studierenden darstelle, mußte seitens des Dekanats schließlich
eingestanden werden, daß der Freiversuch tatsächlich schon
für alle Studierenden gilt.
Da ein entsprechender Paragraph weiterhin in unserer Prüfungsordnung
fehlt und eine Studienordnung für RWL selbst nach 10 Jahren noch
nicht verabschiedet wurde (ein weitere Rechtsübertretung der Universität),
sind hier die wichtigsten Grundlagen erklärt und der entsprechende
Paragraph des Universitätsgesetzes abgedruckt.
Grundregel Nummer 1 ist, daß eine nicht bestandene Fachprüfung
des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der
Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt (bei RWL nach 9 Semestern)
und nach ununterbrochenem Studium abgelegt wurde, als nicht unternommen
gilt.
Grundregel Nummer 2 ist, daß alle, die bei einer bestandenen Prüfung
mit ihrer Note nicht zufrieden sind, diese zum nächsten Prüfungstermin
wiederholen können, um die Note zu verbessern. Fällt die Wiederholungsprüfung
schlechter aus, als die erste, dann gilt die (bessere) Note der ersten
Prüfung. Man kann sich also durch die Wiederholung nicht verschlechtern.
Toll, werden sich viele jetzt sagen, aber was nützt
mir das, wenn der durchschnittliche RWLer mehr als 13 Semester bis zum
Ende braucht? Hier gelten aber einige Regeln zur Berechnung der
Regelstudienzeit, die es vielen ermöglichen sollten, vom Freiversuch
zu profitieren.
Drei Auslandssemester
So können bis zu drei Auslandssemester unberücksichtigt bleiben,
wenn man nachweislich an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben
war sowie je Semester Lehrveranstaltungen von mindestens acht Semesterwochenstunden
besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. Das Universitätsgesetz
schreibt vor, daß man für das Fach eingeschrieben sein muß,
in dem man den Freiversuch wahrnehmen will. Da es aber kein RLW im Ausland
gibt, dürfte diese Regel durch ein Studium eines oder mehrerer unserer
Teilfächer erfüllt sein. Um sich ein oder mehrere Auslandssemester
anerkennen zu lassen, ist es übrigens nicht notwendig, beurlaubt
gewesen zu sein.
Außerdem werden Semester, in denen wegen längerer schwerer
Krankheit oder Mutterschutzurlaub nicht studiert werden konnte, nicht
gezählt. Wer als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen
Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule (Engere
Fakultät, Senat, AstA, etc.) tätig war, der kann weitere zwei
Semester ermäßigt bekommen.
Antrag stellen!
Da nach dem Universitätsgesetz kein spezieller Antrag bei der Meldung
zur Prüfung verlangt wird (Ausnahme bei der Semesterermäßigung
wegen schwerer Krankheit), müßte der Freiversuch automatisch
gelten, sofern die obigen Voraussetzung vorliegen. Sicherer ist es jedoch,
bei der Meldung zur Prüfung diese erfolgt mit der Meldung
zur Diplomarbeit einen Antrag auf Freiversuch beim Dekanat zu stellen.
In diesem Sinne, viel Erfolg beim Freiversuch!
Johannes Beck
Gesetz über die Universitäten des Landes
Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532)
§ 90a Freiversuch*)
(1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem
in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem
Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er
diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums
den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund
eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuch,
für nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes
bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als
Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich
wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden
Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere
anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in
die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist
erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine
amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der
Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen
Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit
ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu
drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen
Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung
in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen
in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden,
besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben
hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens
jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling
nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied
in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen
Organen der Hochschule tätig war.
(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung
der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen.
Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin
zu stellen.
(6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung
eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung
der Gesamtnote der Hochschulabschlußprüfung zugrundegelegt.
*) Nach Artikel VIII Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher
Vorschriften vom 6. Juli 1993 sind die Prüfungsordnungen innerhalb
von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen
dieses Gesetzes anzupassen.
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Diese Seite wurde erstellt von Martin
Heiden am 25.07.99
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