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Freiversuch jetzt auch für Regionalwissenschaften Lateinamerika

- Freie Bahn für den Freischuß! -

Mit großen Erwartungen führte Baden Württemberg 1990 die Freischußregelung für Juristen ein. Der Erfolg stellte sich schnell ein: Die Studienzeiten gingen zurück, und nicht nur in Baden-Württemberg wurde die Freiversuchsregelung bald auf andere Studiengänge ausgedehnt.

Nordrhein-Westfalen nahm im Spätsommer 1993 den Freischuß für alle Studiengänge ins Universitätsgesetz (UG) auf. Seitdem gilt: Wer sich innerhalb der Regelstudienzeit zur Prüfung meldet, hat einen Freiversuch. Für diejenigen, die durchfallen, zählt die Prüfung nicht, und wer mit seiner Note nicht zufrieden ist, kann sie wiederholen. Dabei kann man sich nicht verschlechtern, weil die bessere Note aus beiden Versuchen gilt.
Laut dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften sind die Universitäten verpflichtet, alle Prüfungsordnungen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Novelle des Universitätsgesetzes an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Danach sollte spätestens seit dem Sommersemester 1995 der Freiversuch für Regionalwissenschaften gelten.
Doch weit gefehlt! Nachdem bis Frühjahr 1999 keine Anpassung der Prüfungsordnung RWL erfolgt war, wurden zwei Anträge der Studierenden, den Freiversuch in die Prüfungsordnung aufzunehmen, abgelehnt. Begründung: Man wolle nicht Altes mit Neuem vermischen. Auf den Hinweis der studentischen Vertreter, daß der Freiversuch ein gesetzlich garantiertes Recht der Studierenden darstelle, mußte seitens des Dekanats schließlich eingestanden werden, daß der Freiversuch tatsächlich schon für alle Studierenden gilt.
Da ein entsprechender Paragraph weiterhin in unserer Prüfungsordnung fehlt und eine Studienordnung für RWL selbst nach 10 Jahren noch nicht verabschiedet wurde (ein weitere Rechtsübertretung der Universität), sind hier die wichtigsten Grundlagen erklärt und der entsprechende Paragraph des Universitätsgesetzes abgedruckt.
Grundregel Nummer 1 ist, daß eine nicht bestandene Fachprüfung des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt (bei RWL nach 9 Semestern) und nach ununterbrochenem Studium abgelegt wurde, als nicht unternommen gilt.
Grundregel Nummer 2 ist, daß alle, die bei einer bestandenen Prüfung mit ihrer Note nicht zufrieden sind, diese zum nächsten Prüfungstermin wiederholen können, um die Note zu verbessern. Fällt die Wiederholungsprüfung schlechter aus, als die erste, dann gilt die (bessere) Note der ersten Prüfung. Man kann sich also durch die Wiederholung nicht verschlechtern.
„Toll“, werden sich viele jetzt sagen, „aber was nützt mir das, wenn der durchschnittliche RWLer mehr als 13 Semester bis zum Ende braucht?“ Hier gelten aber einige Regeln zur Berechnung der Regelstudienzeit, die es vielen ermöglichen sollten, vom Freiversuch zu profitieren.

Drei Auslandssemester

So können bis zu drei Auslandssemester unberücksichtigt bleiben, wenn man nachweislich an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben war sowie je Semester Lehrveranstaltungen von mindestens acht Semesterwochenstunden besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. Das Universitätsgesetz schreibt vor, daß man für das Fach eingeschrieben sein muß, in dem man den Freiversuch wahrnehmen will. Da es aber kein RLW im Ausland gibt, dürfte diese Regel durch ein Studium eines oder mehrerer unserer Teilfächer erfüllt sein. Um sich ein oder mehrere Auslandssemester anerkennen zu lassen, ist es übrigens nicht notwendig, beurlaubt gewesen zu sein.
Außerdem werden Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder Mutterschutzurlaub nicht studiert werden konnte, nicht gezählt. Wer als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule (Engere Fakultät, Senat, AstA, etc.) tätig war, der kann weitere zwei Semester ermäßigt bekommen.

Antrag stellen!

Da nach dem Universitätsgesetz kein spezieller Antrag bei der Meldung zur Prüfung verlangt wird (Ausnahme bei der Semesterermäßigung wegen schwerer Krankheit), müßte der Freiversuch automatisch gelten, sofern die obigen Voraussetzung vorliegen. Sicherer ist es jedoch, bei der Meldung zur Prüfung – diese erfolgt mit der Meldung zur Diplomarbeit – einen Antrag auf Freiversuch beim Dekanat zu stellen.
In diesem Sinne, viel Erfolg beim Freiversuch!

 Johannes Beck

Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532)

§ 90a Freiversuch*)

(1) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulabschlußprüfung zugrundegelegt.

*) Nach Artikel VIII Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 sind die Prüfungsordnungen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

         

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Diese Seite wurde erstellt von Martin Heiden am 25.07.99